ddm Ausgabe 3 | 2018

ddm | Ausgabe 3 | 2018 47 Kollegentipp Abb. 16: Schablone nur für die Pilotbohrung Abb. 17: Schablone für den gesamten Implantationsablauf Für die weitere Planung müssen Sie sich nun noch entscheiden zwischen der Option Bohrschablone zur Pilotbohrung (Abb. 16), mit welcher ja die Position und Achse des Implantates festgelegt wird, oder regulärer Standardbohrschablone (Abb. 17). TIPP: Wenn Sie Erfahrung mit der Anwendung von Bohrschablonen gesammelt haben, der Ablauf etabliert ist oder Sie mehrere Implantatsysteme mit mehreren chirurgischen Sets verwenden, ist die „Pilotbohrschablone“ auf jeden Fall eine Überlegung wert. Der zeitliche und finanzielle Aspekt sollte dabei keine Rolle spielen. Die Vorgehensweise, mit welcher die Planung letztendlich zur Zufriedenheit aller Beteiligten durch- geführt werden kann, liegt eindeutig und unzweifelhaft in der Verantwortung des Anwenders und nicht der des Zahntechnikers, egal, über welche außergewöhnlichen Fähigkeiten dieser verfügt. Auf- grund des immensen Zeitdrucks in vielen Praxen mag die Versuchung groß sein, solche zum Teil sehr zeit- und arbeitsaufwendigen Prozesse an das Labor abzugeben. Widerstehen Sie der Versu- chung – sie könnte juristische Folgen haben! Grundsatzurteile hinsichtlich der Anwendung des a) DVT-Verfahrens und b) der Anwendung „geführter“ – navigierter Implantologie: Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 25.02.2002 (Az.: 5 U 179/99) Der Sachverständige stellte einen zur Haftung führenden Behandlungsfehler aus dem Umstand fest, dass die Perforierung des Kieferhöhlenbodens durch ein Implantat nicht rechtzeitig erkannt worden ist. Insoweit hätte zwingend eine spezielle Röntgenkontrolle (z. B. CT) durchgeführt werden müssen. Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 21.09.2008 (Az.: 421 C 9664/07) Laut Sachverständigengutachten war es aufgrund anatomischer Besonderheiten im Kiefer des Pati- enten medizinisch nicht zu verantworten, die Implantate ohne Unterstützung durch Navigations- technik in den Kiefer einzusetzen. Des Weiteren sei diese nicht mit der Gebührenziffer 900 abgegol- ten, denn diese falle auch bei einer herkömmlichen Behandlungsmethode an. Landgericht Köln, Urteil vom 04.11.2009 (Az.: 23 O 236/06) Nach Anhörung des Gutachters erachtet das Gericht eine 3-D-Rekonstruktion und Computertomo- graphieanalyse für notwendig und erstattungspflichtig. Aufgrund der komplizierten Knochenver- hältnisse habe eine besonders sorgfältige Planung der Implantatlokalisation unter optimaler Aus- nutzung des dreidimensionalen Knochenangebotes stattfinden müssen. Daher sei der Einsatz der dreidimensionalen interaktiven Computertomographieanalyse nicht zu beanstanden. Abb. 18: Implantation per Robotertechnologie in China

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