ddm Ausgabe 3 | 2018

16 ddm | Ausgabe 3 | 2018 Der komplette Fall Angelika Enderle ist gelernte Zahn- technikerin. Sie arbeitete lange Zeit im Bereich der Verwaltung zahnärzt- licher Praxen und leitete bei einem Abrechnungsspezialisten für Leis- tungserbringer im Gesundheitswe- sen den Bereich Erstattungsservice. Zurzeit freiberufliche Tätigkeit für das zahnärztliche Abrechnungswesen, Chefredakteurin des Internetportals Juradent sowie Autorin für verschie- dene zahnärztliche Fachmagazine. Angelika Enderle Inhaberin Firma abrechnungs- partner, Stuttgart Geb.-Nr. Leistungsbeschreibung 5140 Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiendsattel, einschließlich Entfernung Hinweis: Hier empfiehlt sich der Hinweis in der Rechnung, dass es sich um ein Provisorium im indirekten Verfahren handelt, das weniger als 3 Monate getragen wird. Definitive prothetische Versorgung Ä1 Beratung - auch mittels Fernsprecher Ä5 Symptombezogene Untersuchung Kurzkommentar der Bundeszahnärztekammer: Die Leistung ist neben den Geb.-Nrn. 0001, 0003 berechenbar. Wenn die Leistung bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr erbracht wird, ist der Zuschlag K1 berechenbar. Zu beachten ist allerdings, dass die GOÄ Nr. 0005 aufgrund § 4 Abs. 2 GOZ/§ 4 Abs. 2a GOÄ nicht den Leistungsinhalt oder einen Leistungsbestandteil einer sitzungsgleich berechneten Gebührennummer der GOZ abbilden darf. Eine entsprechende Dokumentation des Gegenstands und der Art der symptombezogenen Untersuchung ist dringend zu empfehlen. 9050 Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen lmplantatsystem während der rekonstruktiven Phase 5000 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Tangentialpräparation) 5070 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel Ä 5004 Panoramaschichtaufnahme der Kiefer Kurzkommentar der Bundeszahnärztekammer: Ein Digitalzuschlag nach der Geb. Nr. 5298 ist neben der Geb. Nr. 5004 nicht berechnungsfähig. Für eine Erstellung der Panorama- aufnahme des Kiefers aus dem Datensatz eines DVT ist die GOÄ Nr. 5004 nicht berechnungsfähig, wenn bereits die GOÄ Nr. 5370 berechnet wurde. Eine halbseitige Panoramaschichtaufnahme der Kiefer ist nach dieser Geb.-Nr. unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 2 GOÄ zu berechnen. Nach der Röntgenverordnung ist aus Strahlenschutzgründen die Anfertigung eines dreidimensionalen Datensatzes mittels eines DVT-Gerätes nicht zulässig, wenn dieser ausschließlich der Anfertigung einer 2D-Panoramaschichtaufnahme (als Alternative zur Herstellung einer Panoramaschichtaufnahme mittels eines Panoramaschichtgerätes) dienen soll (s. RdSchr. d. BMU v. 07.05.2010- RS II 3-11602/6). * Der Zahnarzt hat bei der Analogiebewertung und der Feststellung der Gleichwertigkeit einen Ermessensspielraum. Nicht alle drei Kriterien (Art, Kosten- und Zeitaufwand) müssen nebeneinander gleichrangig erfüllt werden, sondern müssen in einer Gesamtschau zur Gleichwertigkeit führen. Eine gute Orientierungshilfe für analog zu berechnende Leistungen bietet die Analogliste der Bundeszahnärztekammer. Diese Liste ist nicht abschließend und unterliegt der steten Weiterentwicklung. Dieses Berechnungsbeispiel basiert auf der GOZ 2012 unter Berücksichtigung der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer zu hochfrequenten GOÄ- Leistungen in der Zahnarztpraxis (Stand September 2017) sowie dem „Kommentar zu BEMA und GOZ“ von Liebold/Raff/Wissing, Asgard-Verlag, Siegburg. Auf notwendige Begleitleistungen sowie Steigerungsfaktoren wurde bewusst verzichtet, da diese nach Aufwand patienten- bzw. praxisindividuell erfolgen. Eine Haftung und Gewähr für den Inhalt kann nicht übernommen werden.

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