ddm Ausgabe 3 | 2018

15 ddm | Ausgabe 3 | 2018 Der komplette Fall Geb.-Nr. Leistungsbeschreibung Kurzkommentar der Bundeszahnärztekammer: Der Zahnarzt mit DVT-Fachkunde-Nachweis und DVT-Gerät berechnet für die Anfertigung und Befundung einer DVT-Aufnahme die GOÄ Nummer 5370. Die anschließende computergesteuerte Analyse mit einer 3-D-Rekonstruktion wird nach der Zuschlagsnummer GOÄ 5377 berechnet. Der Zahnarzt ohne DVT-Fachkunde-Nachweis darf weder eine rechtfertigende Indikation zur DVT-Aufnahme stellen, noch darf er eine solche Aufnahme befunden. Eine Berechnungsmöglichkeit ergibt sich somit nicht. Der Zahnarzt mit DVT-Fachkunde-Nachweis aber ohne DVT-Gerät kann für eine andernorts angefertigte DVT-Aufnahme keine Gebühr berechnen, da die Befundung zwingender Bestandteil der Röntgenuntersuchung ist. Eine Trennung zwischen technischer Anfertigung einer DVT- Aufnahme und ihrer Befundung ist gebührenrechtlich nicht gestattet. In diesem Fall ist auch die anschließende computergesteuerte Analyse mit einer 3-D-Rekonstruktion nach der Zuschlags Nummer GOÄ 5377 nicht berechnungsfähig, da sie als Zuschlagsposition nur in Verbindung mit der GOÄ 5370 angesetzt werden kann. Aus demselben Grund scheidet die Heranziehung der GOÄ 5377 als Analogleistung nach § 6 Abs. 1 der GOZ aus. § 6 Abs.* Virtuelle Implantation Hinweis: Eine „virtuelle Implantation“ kann ausschließlich durch die Übernahme von DVT Daten auf spezielle Planungsprogramme (z. B. SimPlant®, coDiagnostiX®, NobelGuide®, SurgiGuide® o. Ä.) erfolgen. Diese Maßnahme ist weder in den Gebührenordnungen verzeichnet noch von einer anderen, bereits beschriebenen Leistung umfasst. Sie ist nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Der entscheidende Aspekt hierbei ist, dass die virtuelle Implantation bereits der Therapie zuzuordnen ist und nicht mehr als Befundung/Auswertung der DVT zu betrachten ist (vgl. AG München, Urteil v. 26.03.2010, Az.: 173 C 31251/08). 0030 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen Alternativ: 0040 Enthält der Heil- und Kostenplan Leistungen aus dem Abschnitt J (Funktionsanalytische oder funktionstherapeutische Leistungen), ist die GOZ-Nr. 0040 zu berechnen 9000 lmplantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes, des Kieferkörpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen sowie der Schleimhaut, einschließlich metrischer Auswertung von radiologischen Befundunterlagen, Modellen und Fotos zur Feststellung der Implantatposition, ggf. mit Hilfe einer individuellen Schablone zur Diagnostik, einschließlich Implantatauswahl, je Kiefer Implantation und provisorische Sofortversorgung 1000 Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten 3000 Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats 3010 Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes 9003 Verwenden einer Orientierungsschablone/Positionierungsschablone zur Implantation, je Kiefer (zzgl. Abformmaterial und Laborkosten) § 6 Abs.* Schablonenplanung und -konstruktion Hinweis: Die Analogleistung wird ermittelt für den zahnärztlichen Aufwand im Zusammenhang mit der Herstellung der Schablone (Planung, Konzipierung, intraorale Anpassung, klinische Kontrolle, etc.). Den Ansatz der GOZ-Nr. 7000 analog bestätigt das Amtsgericht (AG) Köln, Urteil v. 24.11.2015 (Az.: 146 C 113/14). 9010 Implantatinsertion, je Implantat 0530 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind 3100 Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Periostschlitzung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung) 5170 Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer (zzgl. Abformungsmaterial). Hinweis: Zahnmedizinisch indizierte Abformungen mit individuellem Löffel ohne Vorliegen von anatomischen Besonderheiten werden gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet (vgl. AG Pirmasens, Urteil v. 31.05.2016, Az.: 5 C 444/14). 5120 Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung

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