ddm Ausgabe 2 | 2018

ddm | Ausgabe 2 | 2018 46 ABRE§ xis des behandelnden Zahnarztes einerseits und der konkrete Zeitaufwand der erbrachten Leistung im Einzelfall andererseits dargelegt werden, etwa nach folgendem beispielhaften Muster: „Zeitlicher Rahmen für die erbrachte Leistung 30 Min. bis 120 Min., durchschnittlicher Zeitaufwand 50 Min., konkreter Zeitaufwand 90 Min.“, wobei mit einer derartigen zeitlichen Darlegung die zumin- dest stichwortartige Benennung der den konkreten Zeitaufwand verursachenden individuellen Besonderheiten zu verbinden ist“. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass spätestens bei der Erläuterung der Begründung, die dem Patienten gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ zusteht, eine genaue, anschauliche und für den zahnmedizinischen Laien (Patient und Richter) verständliche Beschreibung des erhöhten Aufwands vorzunehmen ist. Keines- falls sollten in der ergänzenden Stellungnahme nach dem Motto „Viel hilft viel“ neue oder vermeintlich bessere Gründe zur Bekräf- tigung „nachgeschoben“ werden. Damit wird, auch darauf weist der Richter des VG Düsseldorf hin, vielmehr bestätigt, dass die Rechnung unvollständig und somit nicht zur Zahlung fällig ist. Angelika Enderle ist gelernte Zahn- technikerin. Sie arbeitete lange Zeit im Bereich der Verwaltung zahnärzt- licher Praxen und leitete bei einem Abrechnungsspezialisten für Leis- tungserbringer im Gesundheitswe- sen den Bereich Erstattungsservice. Zurzeit freiberufliche Tätigkeit für das zahnärztliche Abrechnungswesen, Chefredakteurin des Internetportals Juradent sowie Autorin für verschie- dene zahnärztliche Fachmagazine. Angelika Enderle Inhaberin Firma abrechnungs- partner, Stuttgart Das Urteil: Auch wenn mit dem beklagten Land davon auszu- gehen ist, dass eine kleine Mundöffnung in der Regel nicht die Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigt und eine klei- nere Mundöffnung als 4 cm bei Erwachsenen ein seltener Aus- nahmefall ist, so liegt hier ein solcher Ausnahmefall vor. GOZ-Nr. 2270 – Steigerungsfaktorbegründung: „Wegen vorhandener cranio-manibulärer Dysfunktionen und stark eingeschränkter Mundöffnung äußerst erschwerte Einordnung in ein bestehendes Okklusionskonzept.“ Ergän- zende Stellungnahme des Zahnarztes: „Sämtliche Manipulationen im Mundraum wie Präparieren, Exkavieren, Anprobe, Einpassen, Eingliedern, Entfernen der Zement-/ Kleberüberschüsse und Okklusionskontrollen sowie Arti- kulationsadjustierungen sind extrem erschwert und gehen exorbitant weit über den im Rahmen des 2,3-fachen Schwel- lenwertes bewerteten Leistungsumfang hinaus.“ Das Urteil: Vor dem Hintergrund der ergänzenden Erläuterun- gen des behandelnden Zahnarztes ist die Überschreitung des Schwellenwerts plausibel dargelegt und somit gerechtfertigt. Hinweise für die korrekte Steigerungsfaktor- begründung aus der Rechtsprechung Aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird klar, dass die Richter genau darauf achten, ob sich bereits allein anhand der in einer Rechnung gegebenen Begründung oder erst unter Hinzuziehung medizinischen Sachverstandes klären lässt, ob eine Schwellenwertüberschreitung gebührenrechtlich gerechtfertigt ist. Denn folgt daraus, dass die Begründung für den Richter als medizinischem Laien gerade nicht verständlich und nachvollzieh- bar ist, ziehen sie den nachvollziehbaren Schluss, dass diese mit- hin gebührenrechtlich unzureichend ist. In seiner Entscheidungsbegründung gibt der Richter des Verwal- tungsgerichts (VG) Düsseldorf mit Urteil vom 13.12.2016 (Az.: 26 K 4790/15) einige Hinweise, wie eine Begründung unter Bezug- nahme auf den zeitlichen Aspekt eventuell gelingen könnte: „Jedenfalls ist es durchausmöglich, dass der Spagat zwischen einer Begründung, an die zum einen keine übersteigerten Anforderun- gen gestellt werden, die aber zum anderen für einen medizini- schen Laien verständlich und zugleich geeignet ist, eine Schwel- lenwertüberschreitung zu rechtfertigen, gelingt, indem etwa bei einer zeitaufwandsbezogenen Begründung zumindest stichwortartig der zeitliche Rahmen und der durchschnitt- liche Zeitaufwand der erbrachten Leistung in der Berufspra-

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