ddm Ausgabe 2 | 2018

ddm | Ausgabe 2 | 2018 44 ABRE§ nen Begründung wird zwar nunmehr auf eine „Ausbauchung der Krone 32“ verwiesen, jedoch nicht näher erläutert, weshalb gerade dadurch nun ein überdurchschnittlicher Mehraufwand erforderlich wurde. GOZ-Nr. 5010 – Steigerungsfaktorbegründung: „Erhöhter Zeitaufwand durch Pfeilerdivergenzen und Ausgleichsschwierigkeiten von Lückenschluss 34.“ Entscheidung des Gerichts: Da in der Vergangenheit eine Formung des Gebisses durch Zahnspangen und andere kiefer- orthopädische Behandlungen noch nicht so verbreitet war, wie es möglicherweise heute üblich ist, treten Pfeilerdivergenzen bei einer Vielzahl älterer Patienten auf und stellen jedenfalls keine Besonderheit dar. Was unter ‚Ausgleichschwierigkeiten zu verste- hen ist und wodurch diese begründet wurden, ergibt sich nicht aus der Rechnung. Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2016 (Az.: 26 K 4790/15) GOZ-Nr. 9000 – Steigerungsfaktorbegründung: „Mehrere Analysen/Vermessungen, da mehrere Implantat- positionen.“ Ergänzende Stellungnahme des Zahn- arztes: „Überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand wegen aufwendiger Planung aufgrund der Implantatzahl und Positionierung pro Kiefer und ungünsti- ger Anatomie.“ Entscheidung des Gerichts: Trotz der ausdrücklichen Inbezug- nahme des Bemessungskriteriums „Zeitaufwand“ fehlt es in die- ser Begründung an jeglichem, zumindest ansatzweisen Anhalts- punkt, wie die im konkreten Fall erbrachte Leistung in zeitlicher Hinsicht im Vergleich mit anderen von der Zahnarztpraxis durch- geführten implantatbezogenen Analysen bzw. Vermessungen einzuordnen ist, geschweige denn, dass diese Leistung – wie für eine Berechnung mit dem 3,5-fachen Steigerungssatz erforder- lich – am oberen Ende des zeitlichen Rahmens für Behandlungen gleicher Art anzusiedeln ist. Auch hinsichtlich des Bemessungskri- teriums „Schwierigkeit“ plausibilisiert die Begründung nicht, wie die berechnete Leistung im Vergleich mit anderen von der Zahn- arztpraxis durchgeführten implantatbezogenen Analysen bzw. Vermessungen einzuordnen ist. Da sich die GOZ-Gebührenziffer 9000 laut Leistungslegende nicht etwa auf eine einzelne Implan- tatposition, sondern auf den gesamten Kiefer bezieht („je Kiefer“), spricht wenig bis nichts dafür, dass eine auf – wie im vorliegenden Fall – zwei Implantatpositionen bezogene Analyse und Vermes- sung bereits eine überdurchschnittliche Schwierigkeit verursacht, denn es sind pro Kiefer – etwa im Falle der vollständigen Zahnlo- sigkeit eines solchen – deutlichmehr als zwei Implantatpositionen denkbar. Auch sind die verwendeten Begrifflichkeiten „aufwen- dige Planung“ und „ungünstige Anatomie“ als solche im Hinblick auf die Bemessungskriterien Schwierigkeit und Zeitaufwand viel zu unsubstanziiert, um zumindest einen Anhalt dafür zu liefern, dass sich die im Falle der Klägerin konkret durchgeführte Behand- lung vom Bereich des Durchschnittlichen abhebt, geschweige denn, dass – wie für die konkret vorgenommene Berechnung des 3,5-fachen Steigerungssatzes erforderlich – ein Fall vorgelegen hat, der an die zahnärztliche Praxis außergewöhnliche Anforde- rungen gestellt hat. GOZ-Nr. 9010 – Steigerungsfaktorbegründung: „Mehrere Implantate pro Kiefer, Parallelitätsprobleme, Ach- senkonfiguration – erhöhter Aufwand wegen Implantat in Nervennähe." Ergänzende Stellungnahme des Zahnarz- tes: „Überdurchschnittliche Schwierigkeiten wegen beson- derer Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen der Nervaustrittsstelle, hoher Verletzungsgefahr durch Opera- tion in Nervnähe und starker/übermäßiger Blutung.“ Entscheidung des Gerichts: Diese Begründung macht nicht plausibel, dass – wie für die konkret vorgenommene Berechnung des 3,5-fachen Steigerungssatzes erforderlich – ein Fall vorge- legen hat, der an die zahnärztliche Praxis außergewöhnliche Anforderungen gestellt hat. Mithin macht die Begründung nicht deutlich, dass diese Behandlung am oberen Ende der Schwierig- keitsskala anzusiedeln ist. Der „überdurchschnittliche“ Schwierig- keitsbereich umfasst nämlich die Steigerungssatzskala von 2,4 bis 3,5; auch eine nur leicht überdurchschnittliche Schwierigkeit ist eine überdurchschnittliche Schwierigkeit, vermag dennoch nicht die hier vorgenommene Berechnung des 3,5-fachen Steigerungs- satzes zu rechtfertigen. Deshalb sind auch die sonstigen verbalen Umschreibungen der Zahnarztpraxis („besondere“ Maßnahmen, „hohe“ Verletzungsgefahr, „starke/übermäßige“ Blutung) viel zu allgemein gehalten, um zum Ausdruck bringen zu können, dass es sich beim konkreten Behandlungsfall der Klägerin um einen sol- chen gehandelt haben soll, der an die zahnärztliche Praxis außer- gewöhnliche – am oberen Ende der Schwierigkeitsskala angesie- delte – Anforderungen gestellt hat. Verwaltungsgericht (VG) Saarlouis, Urteil vom 26.05.2017 (Az.: 6 K 468/16) GOZ-Nr. 2100 – Steigerungsfaktorbegründung: „Überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitauf- wand wegen Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwie- rige spezielle Farbanpassung und besonders schwierige Fül- lungsgestaltung im Kontaktbereich zum Nachbarzahn.“ Entscheidung des Gerichts: Der gegebenen Begründung lässt sich weder entnehmen, dass sich die Anwendung der Mehrfar- bentechnik in deren Fall aufgrund individueller Besonderheiten und abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle besonders schwierig gestaltet hätte, noch dass mit der Anwen-

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