ddm Ausgabe 2 | 2018
ddm | Ausgabe 2 | 2018 43 ABRE§ Beispiele abgelehnter Begründungen zu Steigerungsfaktoren Verwaltungsgericht (VG)Düsseldorf,Urteil vom21.01.2014 (Az.: 26 K 2479/13) GOZ-Nr. 5040 – Steigerungsfaktorbegründung: „Überdurchschnittlicher SchwierigkeitsgradundZeitaufwand bei Frau … bei schwieriger Präparation, da der Präparations- rand aufgrund der kurzen klinischen Krone zur Gewinnung ausreichender Retention subgingival gelegt werden musste, überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand wegen äußerst schwieriger prothetischer Zwischenproben, besonders schwieriger Fixierung der Abformung, erhöhtem Zeitaufwand durch Mehrfachabformung.“ Entscheidung des Gerichts: Aus dem Runderlass des Finanz- ministeriums vom 16.11.2012 (Beihilferechtliche Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht, Ziffer 5.5 Buchstaben e. und h.) ergibt sich, dass „subgingivale Präparation“ und „kurze oder lange klinische Krone“ in der Regel keine Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes rechtfertigen. Der Zahnarzt hat in seiner Rech- nung nicht dargelegt, worin eine abweichend von der Regel vorliegende Schwierigkeit bei der Präparation vorgelegen haben soll. Auch die pauschale Behauptung „äußerst schwieriger Zwi- schenproben“ sowie „besonders schwieriger Fixierung der Abfor- mung“ hat der Zahnarzt nicht in Relation zum durchschnittlichen Fall dargelegt und kenntlich gemacht, wie sich Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad konkret von der Mehrzahl der Fälle abhoben. Schließlich ist der angeführte „erhöhte Zeitaufwand durch Mehr- fachabformung“ keine, eine Erhöhung des Gebührensatzes recht- fertigende Begründung, weil Abformungen (Plural) schon vom Leistungskatalog der Ziffer 5040 erfasst sind und der Zahnarzt nicht verdeutlicht hat, worin der erhöhte Zeitaufwand durch das mehrfache Abformen von der Mehrzahl der durchschnittlichen auch schwierigeren Fälle, in denen mehrere Abformungen erfor- derlich sind, abwich. GOZ-Nr. 8035 – Steigerungsfaktorbegründung: „Erhöhte Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand wegen sehr diffiziler Relation der Kiefer in horizontaler wie in vertika- ler Dimension und erschlaffter Bänderapparat des Kieferge- lenks.” Entscheidung des Gerichts: Aus der Begründung ist nicht zu entnehmen, dass und warum die Behandlung insoweit nicht nur vom durchschnittlichen Behandlungsfall abwich, sondern mit außergewöhnlichen, die Ausnahme bildenden Schwierigkeiten verbunden war und zu welchem konkreten Mehraufwand diese Schwierigkeiten, verglichen mit dem durchschnittlichen Fall, führ- ten. Die diffizile Relation der Kiefer soll durch die Scharnierachsen- bestimmung gerade ermittelt werden und ist somit Grundlage der Leistung. Ein erschlaffter Bänderapparat liegt bei einer Viel- zahl von Patienten vor und bildet für sich noch keinen Ausnahme- fall, der die Erbringung der Leistung erschwert. GOZ 8065 – Steigerungsfaktorbegründung: „Überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitauf- wand aufgrund mehrmaliger Pfeilwinkelaufzeichnung wegen Muskeltonusänderungen.” EntscheidungdesGerichts: Veränderungen in der Muskelspan- nung im Kieferbereich sind nicht außergewöhnlich. Die „mehrma- lige Pfeilwinkelaufzeichnung“ ist von der Leistungsbeschreibung der Ziffer 8065 GOZ „…und Einstellung nach den gemessenen Werten“ erfasst, die davon ausgeht, dass ein Ergebnis, nämlich die Einstellung voll adjustierbarer Artikulatoren, mehrere Messwerte erfordert. Verwaltungsgericht (VG) Hannover, Urteil vom 10.06.2014 (Az.: 13 A 8167/13) GOZ-Nr. 2100 – Steigerungsfaktorbegründung: „Überdurchschnittliche Schwierigkeiten wegen besonders schwieriger Füllungsgestaltung im Kontaktbereich zum Nachbarzahn.“ Ergänzende Stellungnahme des Zahn- arztes: „Um ein Einbeißen von Speisereste zu vermeiden; zudem sei der Zahn 43 „ausgebaucht“ gewesen“. Entscheidung des Gerichts: Weder aus der Rechnung, noch aus der ergänzenden Stellungnahme geht jedoch hervor, wes- halb gerade bei Zahn 43 der Klägerin sich die Füllungsgestal- tung nun besonders schwierig gestaltet hat. In der Regel hat (bei einem vollständigen Gebiss) ja jeder Zahn mindestens auf einer Seite einen Kontaktbereich zum Nachbarzahn. Und auch das Ein- beißen von Speiseresten dürfte bei jeder Füllung zu vermeiden sein. Auch wenn der Zahnarzt die Begründung nun dahingehend erweitert hat, der Zahn 43 sei zudem „ausgebaucht“ gewesen, ergibt sich daraus nicht, weshalb dadurch ein über dem Durch- schnitt liegender Mehraufwand erforderlich gewesen sein soll. GOZ-Nr. 2210 – Steigerungsfaktorbegründung: „Überdurchschnittliche Schwierigkeiten wegen erschwer- ter Präparation bei Zahnengstand zum Nachbarzahn 32.“ Ergänzende Stellungnahme des Zahnarztes: „Ausbau- chung der Krone 32.“ Entscheidung des Gerichts: Inwieweit der Zahnabstand zwischen 33 und 32 bei der Klägerin von der Norm abweicht, ergibt sich aus der Begründung nicht. In der zusätzlich gegebe-
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