ddm Ausgabe 2 | 2018
ddm | Ausgabe 2 | 2018 ABRE§ 42 gemein gehalten sein, sondernmuss genügend Anhaltspunkte für einen Vergleich enthalten, bei demdeutlich wird, dass die Behand- lungsschritte einen ungewöhnlich hohen Schwierigkeitsgrad aufwiesen, der deutlich über demjenigen lag, der durch die Regelspanne abgegolten wird (BVerwG, Urteil vom 17.02.1994 – 2 C 10/92; OVG NRW, Urteil vom 07.12.2001 – 6 A 2017/99; Beschluss vom 08.10.2001 – 6 A 1265/01 und Beschluss vom 23.03.2009 – 3 A 407/07; OVG Münster, Beschluss vom 20.10.2004 – 6 A 215/02; OVG Lüneburg, Urteil vom 05.04.2011 – 5 LB 231/10). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine weitere Anforderung an die Abrechnungsbegründung, dass die besonderen Schwierigkei- ten nicht in der angewandten Behandlungsmethode begründet sind, sondern auf den individuellen Verhältnissen des konkret behandelten Patienten beruhen (vgl. Allgemeine Verwal- tungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV) vom 13.06.2013; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.10.2004 – 6 A 215/02; OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2012 – 5 LC 222/11; VGH München, Beschluss vom 15.04.2011 – 14 ZB 10.1544; VG Han- nover, Urteil vom 22.01.2008 – 13 A 1148/07). Anders als in der GOZ 2012, nach der ein 2,3-facher Gebührensatz die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand „durchschnittliche“ Leis- tung abbildet (BGH, Urteil vom 08.11.2007 – III ZR 54/07), vertreten Verwaltungsgerichte nach wie vor die Ansicht, dass der Faktor 2,3 nicht das Normalmaß bzw. den Durchschnitt vorgibt, sondern die Gebührenordnung auch unterhalb des Schwellenwertes lediglich einen Rahmen setzt, von ganz einfachen über durch- schnittliche bis hin zu schwierigen und verstärkt schwierigen Fäl- len (VG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2016 – 26 K 4790/15). Seit Jahren nimmt die Beihilfe eine Spitzenposition bei der Ablehnung von höheren Gebührensätzen ein. Somit wird eine korrekte und nachvollziehbare Begründung zum Dreh- und Angelpunkt für die Akzeptanz durch den Patienten und seine Beihilfestelle. Ein Anlass, sich mit den gerichtlich herangezogenen Beurteilungskriterien ausei- nanderzusetzen. Die Beihilfe hat schon immer besondere Bedingungen an den Umfang von Begründungen gestellt, die in einigen Bundeslän- dern äußerst restriktiv umgesetzt werden. Grundlage hierfür sind die Beihilferichtlinien der jeweiligen Beihilfeträger (Bund, Land, Kommunen). Da die Beihilfe weder eine gesetzliche Krankenkasse im Sinne des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch noch eine private Krankenkasse ist, sondern eine zusätzliche Versorgungseinrich- tung des öffentlichen Dienstes, unterscheiden sich auch ihre Leistungen grundsätzlich von denen der privaten Krankenversi- cherungen. Die Beihilfen werden aus den allgemeinen Steuerauf- kommen finanziert und ihre Gewährung unterliegt den Vorschrif- ten der Haushaltsordnung, deren Einhaltung vom Rechnungshof überprüft wird. Deshalb müssen Beihilfestellen jede zahnärztliche Rechnung auf ihre Übereinstimmung mit den Satzungsvorschrif- ten des Beihilferechts hin betrachten und gegebenenfalls korri- gieren. Regelmäßig ist dies in der Vergangenheit auch seitens der Verwaltungsgerichtsbarkeit so bestätigt worden, sodass von einer gefestigten Rechtsprechung ausgegangen werden kann. Voraussetzung einer Überschreitung des Schwellenwertes ist demnach zumeinen, dass die zahnärztliche Leistung aufgrund der tatsächlichen Umstände vom Typischen und Durchschnittli- chen erheblich abweicht . Die Begründung darf dabei nicht all- Begründen und Erläutern der Gebührenhöhe in der Beihilfe Angelika Enderle
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