ddm Ausgabe 2 | 2018

21 ddm | Ausgabe 2 | 2018 Der komplette Fall Region GOZ-Nr. Leistungsbeschreibung Anzahl Definitive Versorgung 0060 Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung, einschließlich 1 Auswertung zur Diagnose oder Planung (zzgl. Abform- und Bissnahmematerial) OK/UK 5170 Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen-und 2 Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer (zzgl. Material- und Laborkosten) Hinweis: Liegt keine Indikation nach der GOZ-Nr. 5170 vor - gemäß § 6 Abs. 1 GOZ 8000 Klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation 1 8010 Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers auch Stützstiftregistrierung, 1 je Registrat (zzgl. Material- und Laborkosten) 8050 Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller Artikulatoren 1 und Einstellung nach den gemessenen Werten, je Sitzung 17, 15, 13, 22, 9050 Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem 12 24, 26, 36, 33, zweiphasigen lmplantatsystem während der rekonstruktiven Phase 32, 42, 43, 46 37, 33, 32, 43, 5000 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat 6 45, 47 als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Tangentialpräparation) 34 - 36, 5070 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbindung von Kronen 4 42 - 31, 44, oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder , Prothesenspannen oder Stege, je zu überbrückende 46 Spanne oder Freiendsattel 17, 15, 13, 5030 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat 6 22, 24, 26 als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift, gegebenenfalls zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung oder anderer Verbindungselemente 16, 14, 5070 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbindung von Kronen 5 12 - 21, oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder Stege , je zu überbrückende Spanne 23, 25 oder Freiendsattel 16, 14, 5080 Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese, 5 12 - 21, je Verbindungselement 23, 25 OK 5220 Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Deckprothese bei Verwendung 1 einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Oberkiefer Auf die Ermittlung des Steigerungsfaktors wurde bewusst verzichtet, da die Gebührenhöhe innerhalb des Gebührenrahmens (1,0-fach bis 3,5-fach) nach Aufwand und patienten- bzw. praxisindividuell ermittelt werden muss. Ggf. ist eine Überschreitung des 3,5-fachen Gebührensatzes erforderlich. Der Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen nach § 9 Abs. 1 GOZ erfolgt auf Grundlage einer praxis- oder laborindividuellen betriebswirtschaftlichen Kalkulation. Hinweis: Dieses Musterbeispiel basiert auf der GOZ 2012 unter Berücksichtigung des aktuellen Kommentars der BZÄK (Stand: Dezember 2017). Bei den ange- gebenen Leistungen handelt es sich nur um Vorschläge, es wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Angelika Enderle ist gelernte Zahn- technikerin. Sie arbeitete lange Zeit im Bereich der Verwaltung zahnärzt- licher Praxen und leitete bei einem Abrechnungsspezialisten für Leis- tungserbringer im Gesundheitswe- sen den Bereich Erstattungsservice. Zurzeit freiberufliche Tätigkeit für das zahnärztliche Abrechnungswesen, Chefredakteurin des Internetportals Juradent sowie Autorin für verschie- dene zahnärztliche Fachmagazine. Angelika Enderle Inhaberin Firma abrechnungs- partner, Stuttgart * Zahnärztliche Leistungen, die nicht in der GOZ oder in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ abgebildet sind, können gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Welche nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus der GOZ bzw. GOÄ als "Analog-Leistung" herangezogen wird, liegt allein im Ermessen des Zahnarztes. Siehe hierzu auch die Analogliste der BZÄK, die ständig aktualisiert wird.

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