ddm Ausgabe 6 | 2017

ddm | Ausgabe 6 | 2017 36 ABRE§ Nach Ansicht der Bundeszahnärztekammer ist für Abformungen mit individuellem Löffel im Rahmen anderer als die in der Leis- tungsbeschreibung genannten Indikationen ("ungünstige Zahn- bogen-/Kieferform") auf die Möglichkeit der analogen Berech- nung nach § 6 Abs. 1 GOZ zurückzugreifen. Bestätigt wird dies vom • Amtsgericht Pirmasens, Urteil vom 31.05.2016 (Az.: 5 C 444/14) Das Gericht stellt explizit fest, dass eine direkte Anwendbarkeit der GOZ-Nr. 5170 nicht in Betracht komme, nachdem eine ungüns- tige Zahnbogen- oder Kieferform in dem zugrundeliegenden Fall gerade nicht vorliege. In dieser Situation sei von der Vorschrift des § 6 Abs. 1 GOZ Gebrauch zu machen. Zudem ist in den Beihilfebestimmungen mancher Länder vorge- sehen, dass Abformungen im Zusammenhang mit den Leistun- gen nach den GOZ-Nrn. 2150 bis 2170 und 2200 bis 2220 abgegol- ten sind. Die Berechnung einer Gebühr nach GOZ-Nr. 5170 kann danach regelmäßig nur im Zusammenhang mit prothetischen Leistungen (Abschnitt F des Gebührenverzeichnisses) in Betracht kommen. Diese Auffassung ist fachlich sowie gebührenrechtlich falsch. Bestandteil der Leistungen nach den GOZ-Nrn. 2200 bis 2220 ist lediglich die zur Erreichung des Behandlungszieles erforderliche Abformung mittels eines unveränderten Standardlöffels. Diese „Normalabformungen“ sind auch in den Abrechnungsbestim- mungen der GOZ-Nrn. 5000 ff. erwähnt, sodass hier kein Unter- schied zur Abrechnungsbestimmung bei den GOZ-Nrn. 2200 ff. existiert. Ferner kommt bei der Berechnung der GOZ-Nr. 5170 aus gebührenrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob und mit welcher Art von Zahnersatz der Patient versorgt wird. Sowohl im voll- als auch im teilbezahnten Kiefer kann eine anatomische Abformung mit individuellem Löffel notwendig sein, wenn eine besonders prä- zise Wiedergabe der Mundsituation erforderlich ist. Dass bei ungünstigen Kieferverhältnissen der Ansatz der GOZ-Nr. 5170 nicht nur bei einer zahnprothetischen Behandlung (GOZ- Abschnitt F), sondern auch bei einer Versorgung mit Inlays und Kronen (GOZ-Abschnitt C) gerechtfertigt ist, bestätigt das • Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2016 (Az.: 1 A 1660/15) Angelika Enderle ist gelernte Zahn- technikerin. Sie arbeitete lange Zeit im Bereich der Verwaltung zahnärzt- licher Praxen und leitete bei einem Abrechnungsspezialisten für Leis- tungserbringer im Gesundheitswe- sen den Bereich Erstattungsservice. Zurzeit freiberufliche Tätigkeit für das zahnärztliche Abrechnungswesen, Chefredakteurin des Internetportals Juradent sowie Autorin für verschie- dene zahnärztliche Fachmagazine. Angelika Enderle Inhaberin Firma abrechnungs- partner, Stuttgart Insoweit seien Runderlasse der Finanzministerien zur GOZ eine bloße Rechtsauffassung des Dienstherrn, der Gerichte nicht binde, so das Gericht. Foto-/Videodokumentation Im Rahmen zahnärztlicher Behandlungen werden häufig Fotos zu Dokumentationszwecken (auch zur forensischen Dokumentation) aufgenommen. Derartige Fotodokumentationen stellen keine selbstständige zahnärztliche Maßnahme dar, da ein Zahnarzt zur Behandlungsdokumentation verpflichtet ist. In welcher Form er dieser Dokumentationspflicht nachkommt, liegt in seinem Ermes- sen. Somit ist eine Foto-/Videodokumentation weder nach BEB-Nr. 0706 noch als Materialkosten gemäß § 4 (3) GOZ berechnungsfä- hig ist, wenn sie ausschließlich der Dokumentation dient: • Amtsgericht Ludwigsburg, Urteil vom 19.07.2017 (Az.: 6 C 2064/16) Dienen Fotos allerdings nicht der Befunddokumentation, sondern stellen sie einen Schritt zu einer genaueren oder erweiterten Dia- gnostik dar, so sind sie wie jede andere selbstständige diagnosti- sche Behandlungsmaßnahme, gesondert berechnungsfähig. Die Ausführungen basieren auf dem aktuellen GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und der Kommentierung von Liebold/Raff/Wissing „DER Kommentar zu BEMA und GOZ“ (Stand 116. Lieferung, Asgard-Verlag, Siegburg). Eine Haftung und Gewähr für den Inhalt kann nicht übernommen werden.

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