ddm Ausgabe 6 | 2017

ddm | Ausgabe 6 | 2017 35 ABRE§ Entfernung orthodontischer Bögen/Teilbögen Obwohl bereits dem Wortlaut nach die GOZ-Nrn. 6140 und 6150 lediglich die „Eingliederung“ eines Teilbogens bzw. eines ungeteil- ten Bogens umfassen, wird häufig von Kostenerstattern mit dem Verweis auf das Zielleistungsprinzip argumentiert, dass der Auf- wand für die Entfernung eines kieferorthopädischen Bogens mit diesen Gebührenpositionen abgegolten ist bzw. diese Berech- nung sich aufgrund der neuen dritten Abrechnungsbestimmung nach GOZ-Nr. 6080 verbietet. Nach Ansicht der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) ist das Ausli- gieren eines Bogens oder Teilbogens über die GOÄ-Nr. 2702 bere- chenbar, der Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden (BDK) empfiehlt den Ansatz der GOZ-Nr. 2290 (ggf. analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ). Einig ist man sich darin, dass die Ausgliederung von Bögen nicht Bestandteil der Leistungen nach den GOZ-Nrn. 6140 oder 6150 ist. Die kontroversen Sichtweisen zwischen Kostenträgern und Kie- ferorthopäden haben schon mehrere Urteile zu dieser Thematik nach sich gezogen. Konkret haben folgende Gerichte eine Bewer- tung entsprechend der GOÄ-Nr. 2702 befürwortet: • Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 (Az.: 12 K 3839/12) • Amtsgericht Ravensburg, Urteil vom 19.01.2017 (Az.: 5 C 887/16) • Amtsgericht Ludwigsburg, Urteil vom 19.07.2017 (Az.: 6 C 2064/16) Für andere Gerichte wird die Entfernung eines KFO-Bogens bzw. -Teilbogens mit der GOZ-Nr. 2290 zutreffend beschrieben: • Amtsgericht Pankow/Weißensee, Urteil vom 10.01.2014 (Az.: 6 C 46/13) • Amtsgericht Ludwigsburg, Urteil vom 19.07.2017 (Az.: 6 C 2064/16) Somit ist noch nicht eindeutig geklärt, wie die Ausgliederung von Bögen berechnet werden kann. Immerhin ist aber festzuhalten, dass sich für beide Abrechnungswege fachliche Argumente fin- den. Der Text der unter die GOZ-Nr. 2290 fallenden Leistungen ist nicht abschließend, sondern durch einen explizit erweiternden Verweis („oder Ähnliches“) auf nicht ausdrücklich dort genannte Leistungen eröffnet, sodass der Ansatz dieser Gebührennummer rechtlich nicht zu beanstanden ist. Da andererseits dem Zahnarzt gemäß § 6 Abs. 2 GOZ der Zugriff auf die GOÄ-Nr. 2702 explizit gestattet ist, kann aber durchaus auch der Standpunkt vertreten werden, dass der Leistungsinhalt („auch Entfernung von Schienen oder Stützapparaten“) auch durch die Entfernung eines orthodontischen Bogens erbracht wird. Abformung des Kiefers mit individuellem / indivi- dualisiertem konfektioniertem Löffel Obwohl in der GOZ 2012 keine inhaltliche Änderung der GOZ-Nr. 5170 vorgenommen wurde, lehnen einige privaten Krankenversi- cherungen noch immer Schwierigkeiten, die Berechnung eines „individualisierten“ Löffels zu akzeptieren. Beispielsweise stellt der PKV-Verband in seiner Online-Kommentierung fest, dass eine anatomische Abformung mit individuellem Löffel nur berechnet werden kann, wenn die in der Leistungsbeschreibung genannten Voraussetzungen vorliegen bzw. ein individueller Löffel zuvor im zahntechnischen Labor angefertigt wurde. Grundsätzlich lässt der Leistungstext der GOZ-Nr. 5170 offen, auf welchemWeg der Zahnarzt zur individuellen Abformung des Kie- fers kommt, da es völlig unerheblich ist, wie das Ziel der Leistung, nämlich die Abformung bei individuellen anatomischen Beson- derheiten, erreicht wird. Auch ein individualisierter Löffel ist spezi- ell für den entsprechenden Patienten vorgesehen und kann nicht anderweitig verwendet werden, womit gebührentechnisch kein Unterschied zwischen dem individuellen Löffel und dem individu- alisierten Löffel vorliegt. Wird mit diesem abgeformt, ist der Leis- tungsinhalt der GOZ-Nr. Nr. 5170 erfüllt: • Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 12.05.2017 (Az.: 9 C 3152/16) Nach diesem Urteil ist der Sinn und Zweck einer höheren Gebühr bei einem individuellen Löffel in dem erhöhten Zeit- und Materi- alaufwand zu sehen. Ferner wurde bei der GOZ-Reform 2012 nicht berücksichtigt, dass bei Implantatabformungen sehr häufig individuelle Löffel unab- dingbar sind. Dies betrifft zum einen die besonders hohen Anfor- derungen an die Präzision bei der Abformung, also ein ähnlicher Grund wie bei einer Remontageabformung. Zum anderen sind nur bei Abformungen mit einem „offenen“ individuellen Löffel die entsprechenden Implantatabformpfosten durch die ausgehärtete Abformung hindurch vom Implantat lösbar.

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