ddm Ausgabe 6 | 2017

ddm | Ausgabe 6 | 2017 ABRE§ 34 Alles was Recht ist – aktuelle Urteile zur GOZ 2012 Angelika Enderle Somit sind aus gebührenrechtlicher Sicht bis zu einer abschlie- ßenden juristischen Klärung beide Berechnungswege vertretbar, sodass die zusätzliche Berechnung der GOZ-Nr. 2197 neben den Kompostfüllungen der persönlichen Entscheidung des(r) Zahn- arztes/Zahnärztin obliegt. Adhäsive Befestigung in der Kieferorthopädie Kaum ein Thema hat die Gerichte in den letzten Jahren so intensiv beschäftigt wie die Frage, ob die GOZ-Nr. 2197 (adhäsive Befesti- gung) in Verbindung mit der Eingliederung von kieferorthopädi- schen Hilfsmitteln berechnet werden kann. Speziell bei der adhä- siven Befestigung von Brackets verweigern einige private Versi- cherungen die Erstattung und weisen darauf hin, dass bereits im Leistungstext der GOZ-Nr. 6100 von "Klebebrackets“ die Rede ist. Neben einer Vielzahl von Urteilen von Amts- und Verwaltungsge- richten, existieren zu diesem Streitpunkt folgende Entscheidun- gen höherer Instanzen, die den Ansatz der GOZ-Nr. 2197 neben der GOZ-Nr. 6100 bestätigen: • Landgericht Hildesheim, Urteil vom 24.07.2014 (Az.: 1 S 15/14) • Landgericht Bayreuth, Urteil vom 28.01.2015 (Az.: 13 S 113/14) • Landgericht Hamburg, Urteil vom 30.06.2016 (Az.: 306 O 415/13) • Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 13.09.2016 (Az.: 14 S 29/14) • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 06.06.2016 (Az.: 14 BV 15.527) • Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2016 (Az.: 2 A 10634/15.OVG) Nach heutigem zahnmedizinischen Stand können Klebebrackets, kieferorthopädische Bänder wie auch intra-/extraorale Veranke- rungen adhäsiv oder nicht adhäsiv eingesetzt werden. Werden sie – wie heutzutage üblich – adhäsiv befestigt, so ist für den spezi- fischen Aufwand der Adhäsivtechnik neben den GOZ-Nrn. 6100, 6120 und 6160 zusätzlich die GOZ-Nr. 2197 berechnungsfähig. Mit der neuen GOZ 2012 wurden zwar eine Reihe von Aus- legungsproblemen, die sich zur alten GOZ ergeben haben, gelöst. Schnell hat sich aber gezeigt, dass auch die neuen Regelungen teilweise Auslegungsfragen aufwerfen, die immer wieder zu Reklamationen und Erstattungsproble- men seitens der privaten Versicherungen führen. Die nachfolgende Übersicht stellt eine Auswahl der bis heute bekannt gewordenen Entscheidungen zusammen, die nach bestimmten Problemstellungen in der GOZ 2012 gegliedert sind. Adhäsive Befestigung von Restauration mit Kompositmaterialien Seit Inkrafttreten der neuen GOZ finden intensive Diskussionen darüber statt, ob die neue GOZ-Nr. 2197 (Adhäsive Befestigung) neben den GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 (Restaurationen mit Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik) berechenbar ist. Dies ist einerseits der „unpräzisen“ Leistungsbeschreibung GOZ-Nr. 2197, anderseits den schwierigen zahnmedizinisch-fachlichen und werkstoffkundlichen Fakten geschuldet. Schon kurz nach der Novellierung hat sich die Bundeszahnärz- tekammer (BZÄK), wenn auch nicht verbindlich, zu dem Thema positioniert und in ihrer GOZ-Kommentierung zu den GOZ-Nrn. 2060 ff. festgestellt: „Maßnahmen zur Konditionierung und adhä- siven Verankerung der Restauration sind mit der Gebühr abgegol- ten“. Allerdings existieren zum Anwendungsbereich der GOZ-Nr. 2197 gut begründete Auffassungen – wie zum Beispiel die der ZÄK Nordrhein - die von der Möglichkeit der Nebeneinanderbe- rechnung ausgehen. Bis heute gibt es zur Berechnungsfähigkeit der GOZ-Nr. 2197 neben Kompositrestaurationen nach den GOZ-Nrn. 2060 ff. vier zustim- mende und zwei ablehnende Urteile. Bejahend (Pro-Urteile) sind: • Amtsgericht Bonn, Urteil vom 28.07.2014 (Az.: 116 C 148/13) • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016 (Az.: 27 C 3179/14) • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2016 (Az.: 25 C 2953/14) • Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 24.07.2017 (Az.: 116 C 29/15)

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