ddm Ausgabe 6 | 2017

23 ddm | Ausgabe 6 | 2017 Der komplette Fall Zähne GOZ-Nr. Bezeichnung 9090 Knochengewinnung (z. B. Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung Material: Einmalknochenkollektor, -schaber, atraumatisches Nahtmaterial 2442 Implantation alloplastischen Materials Material: collagen patch Ä 444 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen 46 zzgl. weiterer GOZ-Leistungen zur Nachbehandlung und Nachkontrolle nach einem chirurgischen Eingriff in einer Folgesitzung Definitive prothetische Versorgung 44-47 0065 Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung 14-17 und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Material: Abformsprays, Abformpuder, Einmal-Scanneraufsätze, Einmal-Scankörper etc. 6010a* Computergestützte Auswertung zur Diagnose und Planung der optisch-elektronischen Abformung * Die Auswertung des Scans durch den Zahnarzt ist eine medizinisch notwendige Leistung, die weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten ist. In diesem Fall ist die analoge Berechnung beispielsweise über die GOZ-Nr. 6010 möglich. Welche nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung als Analogleistung herangezogen wird, liegt im Ermessen des Zahnarztes. 46 9050 Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implan- tatsystem während der rekonstruktiven Phase Material: Implantatteile 47, 46, 45 2200 Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialpräparation) 47, 46, 45 2197 Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.) Das zahnärztliche Honorar ist gemäß § 5 GOZ innerhalb des Gebührenrahmens (1,0-fach bis 3,5-fach) unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Sollten die geplanten Leistungen aus betriebswirtschaftlichen Gründen mit einem nach § 5 Abs. 2 GOZ ermittelten Steigerungssatz nicht adäquat vergütet werden, eröffnet § 2 Abs. 1 der GOZ die Möglichkeit, abweichend von den Bestimmungen zum Bemessen der Gebühren in § 5 GOZ, die Höhe der Gebühren für einzelne zahnärztliche Leistungen mit dem Patienten fest zu vereinbaren. BEB-Nr. Bezeichnung BEB-Nr. Bezeichnung 0724 Zahnfarbenbestimmung II 1401 Provisorische Krone, Brückenglied aus Kunststoff 0842* CAD-Modellsegmentierung 0843* Segment digitalisieren 0844* Biss digitalisieren 0845* Präparationsgrenze digitalisieren 0849* CAD- Konstruktion Abutment 0848* CAD- Konstruktion Krone 2281 Krone aus Keramik gefräst 2975 Bearbeiten eines konfektionierten Implantataufbaus, Keramik 2951 Individuell charakterisieren, Keramik 5306 Keramik konditionieren 5401 Keramik ätzen Material Implantatmaterial, IPS e. max CAD Zahntechnische Abrechnung nach BEB 97 Alle Positionen mit * sind laborindividuelle BEB-Nummern Der Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen nach § 9 Abs. 1 GOZ erfolgt auf Grundlage einer praxis- oder laborindividu- ellen betriebswirtschaftlichen Kalkulation. Ersatzfähig sind nur die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen Kosten. Gem. § 10 Abs. 3 Satz 5 und 6 GOZ ist hierfür eine Beifügung der Rechnung des gewerblichen Labors oder eines Eigenbelegs für das Zahnarztla- bor erforderlich. Dieses Berechnungsbeispiel basiert auf der GOZ 2012 unter Berücksichtigung des aktuellen GOZ-Kommentars der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und der Kommentierung von Liebold/Raff/Wissing „DER Kommentar zu BEMA und GOZ“ (Stand 116. Lieferung, Asgard-Verlag, Siegburg). Auf ggf. notwen- dige Begleitleistungen sowie Steigerungsfaktoren wurde bewusst verzichtet, da diese nach Aufwand patienten- bzw. praxisindividuell erfolgen. Eine Haf- tung und Gewähr für den Inhalt kann nicht übernommen werden. Angelika Enderle Inhaberin Firma abrechnungspartner, Stuttgart

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