ddm Ausgabe 5 | 2017

ddm | Ausgabe 5 | 2017 51 ABRE§ schwiegenheitspflicht für Berufe mit Zugang zu (sensiblen) Patientendaten. Dass diese für das Vertrauensverhältnis Zahn- arzt/Arzt und Patient von elementarer Bedeutung ist, sollte jedem klar sein. Und weil dies so ist, muss sich der Zahnarzt/ Arzt auf seine Mitarbeiterinnen verlassen können. Nicht umsonst unterliegen diese nichtärztlichen Mitarbeiter ebenso wie der Zahnarzt/Arzt der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 203 des Strafgesetzbuches (StGB). Der § 203 StGB gilt auch für beispielsweise Apotheker, Anwälte, Wirtschafts- prüfer, Steuerberater oder Ehe-, Familien- und Jugendberater. Es ist daher richtig, dass das LAG entschieden hat, dass auch ein einmaliger Verstoß dazu führen kann, dass der Arbeit- geber Mitarbeiter fristlos entlassen kann. Das gilt erst recht, wenn im Arbeitsvertrag mit dem nichtärztlichen Mitarbeiter noch explizit auf die Verschwiegenheitspflicht hingewiesen wird. Jeder halbwegs vernünftige Arbeitnehmer sollte seiner Ver- schwiegenheitspflicht nachkommen. Das gilt auch dann, wenn eine solche nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag ver- einbart ist. Außerhalb des Strafrechts sind Verschwiegen- heitspflichten sogenannte Nebenpflichten. Sie sind stets zu beachten. Ein Verstoß kann nicht nur die fristlose Kündigung zur Folge haben. Für die von § 203 StGB umfassten Berufsangehörigen drohen sogar Strafverfahren wegen Verletzung von Privatgeheimnis- sen. Und das kann sanktioniert werden mit Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr oder Geldstrafen. Diese strafrechtliche Regelung gibt es nicht umsonst. Vor diesem Hintergrund ist das Urteil des LAG Baden-Würt- temberg in keiner Weise zu beanstanden. Dr. Daniel Gröschl Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Daniel Gröschl ist Rechtsanwalt bei Ratajczak & Partner mbB, einer der größten Anwaltskanzleien für Medizinrecht in Deutschland Tätigkeitsgebiete: • Recht der Heilberufe • insbesondere Vertragszahn- arztrecht und Vertragsarztrecht • ärztliches Vertragsrecht • Berufsrecht der Zahnärzte und Ärzte • Zahnarzthaftungsrecht • Strafrecht für Ärzte und Zahnärzte Werdegang: • Pressesprecher Landesschülerver- tretung Schleswig-Holstein • 12 Jahre Radio- und Fernsehjour- nalist • Studium der politischen Wissenschaften und der Rechts- wissenschaften an der Christian- Albrechts Universität zu Kiel • Rechtsanwalt • Fachanwalt für Medizinrecht Kontakt: Rechtsanwalt Dr. Daniel Gröschl Telefon: 0 70 31 / 95 05-37

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