ddm Ausgabe 4 | 2023

ddm | Ausgabe 4 | 2023 48 ABRE§ Kontakt: DentalMonitoring SAS 75 Rue de Tocqueville F-75017 Paris a.planer@dental-monitoring.com www.dentalmonitoring.de Telemonitoring kann Kieferorthopäden dabei helfen, den Behandlungsverlauf besser zu kontrollieren und beim Auftreten von Komplikationen schnell zu handeln. Ein aktueller Rechtsfall bestätigt: Die Anwendung von DentalMonitoring gilt als medizinisch notwendige Heilbehandlung und ist deswegen abrechenbar und erstattungsfähig. Telemedizinische Anwendungen haben die Art und Weise, wie Ärzte und Patienten miteinander in Kontakt kommen und bleiben, grundlegend verändert. Gerade die Kieferorthopädie ist ein Fachgebiet, das von digitalen Technologien wie der Fernüberwachung profitiert. Doch trotz einer Fülle an Vorteilen sind viele Behandelnde noch skeptisch. Neben Hindernissen, wie beispielsweise Wissenslücken im Hinblick auf die Nutzung der Technologien, ist die Sorge, die Leistung wäre nicht problemlos abrechenbar, ein Grund für diese Skepsis. Ein aktueller Rechtsfall jedoch bestätigt: Diese Sorgen sind unbegründet. Der konkrete Fall In einem Rechtsverfahren vor dem Amtsgericht Schorndorf, das gegen die private Krankenversicherung eines Patienten einer kieferorthopädischen Praxis angestrebt wurde, wurde in einem Urteil vom 27. Juli 2023 gerichtlich bestätigt, dass die Anwendung von DentalMonitoring, einem der weltweit führenden Anbieter von KI-basierten Fernüberwachungslösungen für die Dentalbranche, als medizinisch notwendige Heilbehandlung zu werten ist. Im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung eines 2008 geborenen Patienten setzte die behandelnde Praxis die Fernüberwachung mit DentalMonitoring ein. Die anfallenden Kosten umfassten eine wöchentliche Foto- oder VideoDokumentation inklusive diagnostischer Auswertung sowie Sachkosten in Form der DentalMonitoring Box und des DentalMonitoring Wangenhalters. Gutachten Der durch das Gericht bestellte Sachverständige, ein Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, wertete in seinem Gutachten DentalMonitoring als ein anerkanntes Verfahren der diagnostischen Therapiebegleitung. Seiner Ansicht nach könne der Einsatz Therapiechancen verbessern und die Patientenmitwirkung erhöhen. Aus zahnmedizinischer Sicht könne sogar die Anzahl an Behandlungsterminen reduziert und durch eine rechtzeitige ärztliche Intervention einem unerwünschten Behandlungsverlauf entgegengewirkt werden. Dies führe im Endergebnis zu einer allgemeinen Senkung der Behandlungskosten. Urteil Das Gericht legte die Bewertung des Fachzahnarztes seiner Rechtsanwendung zugrunde und bestätigte die Anwendung von DentalMonitoring in diesem Fall als medizinisch notwendig. Es qualifizierte damit sämtliche diesbezüglich abgerechneten Positionen als nachvollziehbar, erforderlich und der Höhe nach wie abgerechnet für abrechenbar und erstattungsfähig. Die gerichtliche Entscheidung gilt nicht nur für die Erstattung von Leistungen durch private Krankenversicherungen, sondern auch für die Übernahme der Kosten durch die Beihilfe – also des öffentlichen Kostenträgers, der die Krankheitsabsicherung von beispielsweise Beamten abdeckt. DentalMonitoring: Erstattungsfähigkeit bestätigt

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