Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ergibt sich aus dem in der GOZ 2012 vorgesehenen Gebührenrahmen (bis Faktor 3,5) für aufwändige und anspruchsvolle Maßnahmen häufig nur eine unzureichende Vergütung. Erscheint die Honorierung auch unter Ausnutzung des Gebührenrahmens nicht kostendeckend, bleibt einem Zahnarzt nur die Möglichkeit, von einer abweichenden Honorarvereinbarung, wie sie in § 2 Abs. 2 GOZ beschrieben ist, Gebrauch zu machen.

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