ddm Ausgabe 1 | 2017 - page 60

ddm | Ausgabe1 | 2017
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ABRE§
Dr.DanielGröschl
Rechtsanwalt
Fachanwalt fürMedizinrecht
Rechtsanwaltbei Ratajczak
&PartnermbB, einerdergrößten
Anwaltskanzleien fürMedizin-
recht inDeutschland
Tätigkeitsgebiete:
• RechtderHeilberufe
• insbesondereVertragszahn-
arztrechtundVertragsarztrecht
• ärztlichesVertragsrecht
• BerufsrechtderZahnärzteund
Ärzte
• Zahnarzthaftungsrecht
• Strafrecht fürÄrzteund
Zahnärzte
Werdegang:
• Pressesprecher Landesschülerver-
tretungSchleswig-Holstein
• 12 JahreRadio-undFernsehjour-
nalist
• Studiumderpolitischen
WissenschaftenundderRechts-
wissenschaftenanderChristian-
AlbrechtsUniversität zuKiel
• Rechtsanwalt
• Fachanwalt fürMedizinrecht
Kontakt:
RechtsanwaltDr.DanielGröschl
Telefon: 07031 /9505-18


E-Mail:
Literatur
1.
BGH, Beschl. v. 29.03.2012–GSSt 2/11.
2.
Ratajczak, in: BDIZEDI Konkret 2015,
Ausgabe1, S. 49ff. –EineZusammen-
stellungvonGerichtsentscheidungen.
3.
Angesprochen inderGesetzesbe-
gründungBT-Drs. 18/446, S. 18.
4.
BT-Drs. 18/6446, S. 23.
5.
Handelsblatt vom13.09.2016, S. 20.
6.
BT-Drs. 18/6446, S. 19.
7.
Gröschl in: ddm, Ausgabe4, 2015, S. 44ff.
8.
Ratajczak in: BDIZEDI, Vermeidungvon
Korruption inderZahnarztpraxis, S. 26.
i)
Rückvergütungen
Umsatzbezogene Rückvergütungen (Kick-backs) sind Klassiker
verbotener Zuführungsgeschäfte. Wegen der fehlendenWei-
tergabe dieser Vorteile an die Patienten oder den Krankenkas-
sen besteht hier eine Strafbarkeit wegen Abrechnungsbetru-
ges (§263StGB)oderUntreue (§266StGB)undauchnachdem
neuen Antikorruptionsgesetz, nämlich den §§ 299a und 299b
StGB.
6. Zusammenfassung
Man könnte noch viele Beispiele anführen – sie könnten etliche
Seiten füllen.
Fest steht aber folgendes: Das Antikorruptionsgesetz bestraft
nichts, was zuvor unbedenklich zulässigwar. Fast alles, was jetzt
strafbar ist, war zuvor schon verboten, teilweise berufsrechtlich,
teilweiseauch schon strafrechtlich.
DasneueRecht löst keinealtenFragen, diebisher unbeantwortet
gebliebensind.DieBeantwortungverlagertdasneueRecht ledig-
lich inden strafrechtlichenBereich.
Weil aber einVerstoß strafbar sein kanngilt: Prävention, Beratung
und Information sindunabdingbar.
Man kann sich schützen durch vier klassische Prinzipien, nämlich
dieder Trennung, der Transparenz, der ÄquivalenzundderDoku-
mentation.
Entscheidungen über Einkäufe sind von anderen Geschäftsvor-
gängen oder entgeltlichen oder unentgeltlichen Zuwendungen
strikt zu
trennen
und haben allein nach medizinischen Erwä-
gungen zu erfolgen. Zuwendungen und Vergütungen sollen
nicht verdeckt, sondern
transparent
erfolgen. Leistungen und
Gegenleistungenmüssen in einem
angemessenenVerhältnis
zueinanderstehen, sodass keineunlauterenodermöglicherweise
strafbaren Vorteilegesehenwerden können. Um all dies nachzu-
vollziehen, ist vorgenanntes in
schriftlichenVereinbarungen
detailliert zudefinierenund festzuhalten.
Vor diesem Hintergrund sollten auch Zahnärzte Gespräche mit
Vertriebsmitarbeitern zeitnah dokumentieren. Besser, der Zahn-
arzt kann der Vertriebsdokumentation eine eigene Dokumenta-
tion imNotfall entgegenhalten. Auf vermeintlich tolle Angebote
sollte sicheinZahnarzt nicht einlassen. Fingerweg!
Fest steht:
„Nie zuvor hat ein einzelnes Gesetz den Alltag
in den Zahnarztpraxen, den zahntechnischen Labors und
beiDepotsund Industrie soaufgemischtwiedasGesetzzur
Bekämpfung von Korruption imGesundheitswesen“ (Anti-
korruptionsgesetz)
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